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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 73 FinStrG

C. Befangenheit von Organen.

In forceOfficial text

Dem Beschuldigten, den Nebenbeteiligten und dem Amtsbeauftragten steht in jeder Lage des Verfahrens das Recht zu, am Verfahren beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde und des Bundesfinanzgerichtes mit der Begründung abzulehnen, daß Umstände der im § 72 bezeichneten Art vorliegen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01