§ 2 BWAG§ 2. Bemessungsgrundlage. Paragraph 2, Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage für die Bodenwertabgabe ist der für den Beginn des jeweiligen Kalenderjahres maßgebende Einheitswert des einzelnen Abgabegegenstandes.
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- In Kraft seit 1973-08-03