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Abkommen über die vorübergehende zollfre · Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

§ 1 Abkommen über die vorübergehende zollfre

ARTIKEL 1

In forceOfficial text

1. Die Vertragsparteien werden medizinische, chirurgische und Laboratoriums-Geräte, an denen sie selbst einen ausreichenden Vorrat für ihre eigenen Bedürfnisse besitzen, einer anderen Vertragspartei, die bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände einen dringenden Bedarf daran hat, zur leihweisen Verwendung kostenlos zur Verfügung stellen; diese Geräte werden über Antrag an die interessierte Partei übersendet und sind nachträglich wieder zurückzusenden.

2. Jede Vertragspartei, welche die Begünstigungen des Absatzes 1 in Anspruch nimmt, wird alle möglichen Erleichterungen für die vorübergehende Einfuhr der entliehenen Geräte in ihr Gebiet gewähren.