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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 136 BAO

C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.

In forceOfficial text

Wenn in Abgabenerklärungen Wertangaben zu machen sind und der angegebene Wert vom Regelfall (Nennwert, Kurswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten) abweicht, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die Tatsachen anzuführen, die für den in der Abgabenerklärung ausgewiesenen Wert maßgebend waren.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-08-14