Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BAO · Bundesabgabenordnung

§ 182 BAOe) Augenschein.

2. Beweise.

In forceOfficial text

(1) Zur Aufklärung der Sache kann die Abgabenbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.

(2) Die Abgabenbehörde hat darüber zu wachen, daß der Augenschein nicht zur Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses mißbraucht wird.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-01-01