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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 19 BAO

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Bezugsbereich Abs. 2: Bei Beendigung einer Personenvereinigung

(Personengemeinschaft) vor dem 19. 4. 1980 gilt dieses Datum als

Beendigungsdatum (Art. V, Z 1, BGBl. Nr. 151/1980 ).

(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

(2) Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein.

Amendment history
  • In Kraft seit 1980-04-19