Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BAO · Bundesabgabenordnung

§ 201a BAO

C. Steuermeßbeträge.

In forceOfficial text

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vgl. § 323a.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung gemäß § 201 vor, so ist von der Festsetzung abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.