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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 267 BAO12. Verbindung mehrerer Beschwerden

A. Ordentliche Rechtsmittel.

In forceOfficial text

Ist ein Bescheid von mehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Ist auch nur über eine solcher Beschwerden nach § 272 Abs. 2 von einem Senat zu entscheiden, so obliegt diesem Senat auch die Entscheidung über die anderen Beschwerden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01