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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 282 BAO19. Vollstreckung

18a. Verständigung

In forceOfficial text

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01