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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 41a BAO

C. Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen.

In forceOfficial text

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vgl. § 323a.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Anzeigepflicht gemäß § 41 Abs. 3 besteht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.