§ 48d BAOAusnahme für Landes- und Gemeindeabgaben
E. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 48c Abs. 1 und 5 bis 8 nicht.
E. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 48c Abs. 1 und 5 bis 8 nicht.