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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 8 BAO

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Wenn Abgabenvorschriften eine sachliche Haftung für eine Abgabe für sich allein oder neben einer persönlichen Haftung vorsehen, kann die Abgabenbehörde bis zur vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen in Anspruch nehmen als auch persönliche sowie sachliche Haftungen geltend machen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1994-08-27