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Bürgschaftsabkommen 3. Industriekredit-P · Bürgschaftsabkommen 3. Industriekredit-Projekt (IBRD)

§ 4 Bürgschaftsabkommen 3. Industriekredit-P

ARTIKEL IV. ARTIKEL römisch vier.

In forceOfficial text

Abschnitt 4.01. Der Bürge hat gemäß den Allgemeinen Darlehensbestimmungen seine Bürgschaft auf den von dem Darlehensnehmer auszustellenden und zu liefernden Schuldverschreibungen zu vermerken. Der Bundesminister für Finanzen des Bürgen und die von ihm schriftlich zu bestellende Person oder Personen sind im Sinne des Abschnittes 6.12 (b) der Allgemeinen Darlehensbestimmungen als bevollmächtigte Vertreter des Bürgen bestellt.