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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

§ 2 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 2.

In forceOfficial text

Jede Vertragspartei, für die eine Anlage dieses Abkommens verbindlich ist, läßt unter den in den Artikeln 1 bis 22 und in dieser Anlage festgelegten Bedingungen diejenige Ausrüstung zur vorübergehenden Einfuhr zu, die Gegenstand dieser Anlage ist. Als „Ausrüstung“ gelten auch das jeweilige Hilfsgerät und das Zugehör.