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Zollerleichterungen im kleinen Grenzverk · Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Deutschland)

§ 19 Zollerleichterungen im kleinen Grenzverk

Verhalten während des Durchgangs

In forceOfficial text

(1) Das Auf-, Ab-, und Umladen von Waren während des Durchgangs ist nicht zulässig.

(2) Mit Ausnahme des notwendigen Umsteigens bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen Personen während des Durchgangs weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

(3) Von der Durchgangsstrecke darf nur abgewichen werden, wenn diese unbefahrbar ist.

(4) Werden Waren oder Beförderungsmittel während des Durchgangs ganz oder teilweise vernichtet oder geraten sie während des Durchgangs in Verlust, so ist dies unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizeidienststelle zu melden und von ihr eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen. Diese ist dem Ausgangszollamt des Durchgangsstaates und dem Eingangszollamt des Ausgangsstaates vorzulegen.