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Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD) · Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

§ 9 Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

Artikel 9

In forceOfficial text

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Wien ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt am Ersten des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden zweiten Monats in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bonn am 18. Januar 1961 in zwei Urschriften.