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Errichtung der Asiatischen Entwicklungsb · Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

§ 32 Errichtung der Asiatischen EntwicklungsbDIREKTORIUM: VERFAHREN

Artikel 32

In forceOfficial text

1. Das Direktorium übt seine Tätigkeit in der Regel in der Hauptgeschäftsstelle der Bank aus und tritt zusammen, sooft es die Geschäfte der Bank erfordern.

2. Für die Beschlußfähigkeit des Direktoriums ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Direktoren erforderlich, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt.

3. Der Gouverneursrat erläßt Bestimmungen, nach denen ein Mitglied, falls kein Direktor seiner Staatsangehörigkeit vorhanden ist, einen Vertreter ohne Stimmrecht zur Teilnahme an einer Sitzung des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses Mitglied besonders betreffende Angelegenheit zur Erörterung steht.