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Leistung eines zusätzlichen Beitrages zu · Leistung eines zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)

§ 1 Leistung eines zusätzlichen Beitrages zu

In forceOfficial text

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 16,320.000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1960 zu leisten.

Amendment history
  • In Kraft seit 1974-01-16