§ 1 Scheidemünzen zu 25 Schilling „100. Gebu
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988 .
Die Münze ist aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 30 mm, ihr Rauhgewicht 13 g, ihr Feingehalt 10'4 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5 / 1000 und im Rauhgewicht 10 / 1000 nicht übersteigen.
Refers to
- Scheidemünzen zu 25 Schilling „100. Gebu Art. 20