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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)

§ 21 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö

Studenten

In forceOfficial text

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem der beiden Staaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war und sich in dem anderen Staat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem der beiden Staaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er im anderen Staat zur Erlangung praktischer Erfahrungen für einen 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr nicht übersteigenden Zeitraum ausübt, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert.