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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

§ 2 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 2

In forceOfficial text

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen:

a) wissenschaftliches Gerät, das in ihrem Gebiet ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet werden soll;

b) Ersatzteile für das nach lit. a zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene wissenschaftliche Gerät;

c) Werkzeuge, die eigens hergestellt worden sind zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlichen Geräts, das innerhalb ihres Gebietes ausschließlich für die wissenschaftliche Forschung oder den Unterricht verwendet wird.