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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

§ 2 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 2

In forceOfficial text

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen:

a) Lehrmaterial, das in ihrem Gebiet ausschließlich für den Unterricht oder die Berufsausbildung verwendet werden soll;

b) Ersatzteile für das nach lit. a zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Lehrmaterial sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung von Lehrmaterial hergestellt worden sind.