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Vertrag zur Regelung bestimmter finanzie · Vertrag zur Regelung bestimmter finanzieller Fragen samt Briefwechsel und Zusatzprotokoll (Polen)

§ 3 Vertrag zur Regelung bestimmter finanzieArtikel 3

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Die Globalentschädigung, welche die Volksrepublik Polen für die in Artikel 1 bezeichneten Vermögenschaften, Rechte und Interessen bezahlt, wird in der Höhe von einundsiebzig Millionen fünfhunderttausend österreichischen Schilling festgesetzt.