Finanzhilfe (Indonesien) · Finanzhilfe (Indonesien)
§ 3 Finanzhilfe (Indonesien)
Artikel 3
Die Regierung der Republik Indonesien wird die Österreichische Kontrollbank AG von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen, die ansonsten bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 1 erwähnten Darlehensvertrages in der Republik Indonesien erhoben würden.