Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallge · Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
§ 2 Prüfung und Bezeichnung von EdelmetallgeARTIKEL 2
I Geltungsbereich und Durchführung römisch eins Geltungsbereich und Durchführung
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Edelmetallgegenstände“ Gegenstände aus Platin, Gold, Palladium, Silber oder deren Legierungen gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I.
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- In Kraft seit 2011-08-03