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Asiatischer Entwicklungsfonds · Asiatischer Entwicklungsfonds

§ 1 Asiatischer Entwicklungsfonds

In forceOfficial text

(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtiger Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages in Höhe von 113,974.200 Schilling an den Asiatischen Entwicklungsfonds abzugeben.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.