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Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbscha · Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn)

§ 3 Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbscha

Allgemeine Definitionen

In forceOfficial text

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”

1. in der Ungarischen Volksrepublik: den Finanzminister,

2. in der Republik Österreich: den Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.