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Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbscha · Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Ungarn)

§ 7 Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbscha

Schiffe und Luftfahrzeuge

In forceOfficial text

Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.