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Zollabkommen über Behälter (1972) · Zollabkommen über Behälter (1972)

§ 28 Zollabkommen über Behälter (1972)Verbindliche Wortlaute

Artikel 28

In forceOfficial text

Die Urschrift dieses Abkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 18 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertzweiundsiebzig.