Übereinkommen über den Internationalen W · Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds
§ 2 Übereinkommen über den Internationalen WUrsprüngliche Mitglieder Andere Mitglieder
Abschnitt 2
Ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind die auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben.
Die Mitgliedschaft steht anderen Ländern zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen offen, die der Gouverneursrat festsetzen kann. Diese Bedingungen einschließlich der Bedingungen für Subskriptionen beruhen auf Grundsätzen, die mit denen vereinbar sind, welche für andere Länder galten, die bereits Mitglieder sind.
Amendment history
- In Kraft seit 2008-01-01