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Zollabkommen über den internationalen Wa · Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

§ 22 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 22

b) DURCHFÜHRUNG DES TRANSPORTS MIT CARNETS TIR

In forceOfficial text

(1) Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei anerkennen in der Regel die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten unverletzten Zollverschlüsse, es sei denn, daß eine Beschau der Waren nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommen wird. Die Zollbehörden können jedoch, wenn dies für die Kontrolle erforderlich ist, zusätzlich ihre eigenen Zollverschlüsse anlegen.

(2) Die von einer Vertragspartei so anerkannten Zollverschlüsse genießen in ihrem Gebiet den gleichen Rechtsschutz wie die nationalen Zollverschlüsse.