§ 40 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 40
Kapitel IV Kapitel römisch vier UNREGELMÄSSIGKEITEN
Die Zollverwaltungen des Abgangs- und Bestimmungslandes lasten gegebenenfalls dort festgestellte Abweichungen dem Carnet-TIR-Inhaber nicht an, wenn diese Abweichungen Zollverfahren betreffen, die vor oder nach einem TIR-Transport stattgefunden haben und an denen der Inhaber des Carnet nicht beteiligt war.
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- In Kraft seit 2005-05-14