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Zollabkommen über den internationalen Wa · Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

§ 40 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 40

Kapitel IV Kapitel römisch vier UNREGELMÄSSIGKEITEN

In forceOfficial text

Die Zollverwaltungen des Abgangs- und Bestimmungslandes lasten gegebenenfalls dort festgestellte Abweichungen dem Carnet-TIR-Inhaber nicht an, wenn diese Abweichungen Zollverfahren betreffen, die vor oder nach einem TIR-Transport stattgefunden haben und an denen der Inhaber des Carnet nicht beteiligt war.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-05-14