§ 58a Zollabkommen über den internationalen WaVerwaltungsausschuß
Artikel 58a
Es wird ein aus allen Vertragsparteien bestehender Verwaltungsausschuß eingerichtet. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 8 aufgeführt.
Amendment history
- In Kraft seit 1999-02-17