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Zollabkommen über den internationalen Wa · Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

§ 61 Zollabkommen über den internationalen WaErsuchen, Mitteilungen und Einwendungen

Artikel 61

In forceOfficial text

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilungen und Einwendungen auf Grund der Artikel 59 und 60, und vom Datum des Inkrafttretens einer Änderung.