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Zollabkommen über den internationalen Wa · Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

§ 63 Zollabkommen über den internationalen WaNotifikationen

Artikel 63

In forceOfficial text

Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 61 und 62 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen in Artikel 52 bezeichneten Staaten

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 52;

b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Abkommens nach Artikel 53;

c) die Kündigungen nach Artikel 54;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 55;

e) die Vorbehalte nach Artikel 58.