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Unterstützung der Zollverwaltungen (USA) · Unterstützung der Zollverwaltungen (USA)

§ 4 Unterstützung der Zollverwaltungen (USA)

Ausnahmen von der Unterstützung

In forceOfficial text

(1) Die Unterstützung kann verweigert oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Unterstützung geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.

(2) Wird ein Ersuchen gestellt, dem die ersuchende Vertragspartei im Fall eines Ersuchens seitens der anderen Vertragspartei nicht entsprechen könnte, so weist die ersuchende Vertragspartei in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall ist die ersuchte Vertragspartei nicht verpflichtet, dem Ersuchen zu entsprechen.