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Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po · Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)

§ 2 Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po

Artikel 2

In forceOfficial text

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden im Rahmen dieses Abkommens

a) sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr zu erleichtern,

b) über Fachbereiche von beiderseitigem Interesse einen Informationsaustausch pflegen und

c) einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen unterstützen.