§ 3 SpGVereinssparkassen
(1) Vereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen (§ 4) gegründeten Sparkassen.
(2) Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital (§ 2 Abs. 2) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.
Amendment history
- In Kraft seit 1987-01-01