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Asiatischer Entwicklungsfonds · Asiatischer Entwicklungsfonds

§ 1 Asiatischer Entwicklungsfonds

In forceOfficial text

(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zweiten Beitrages in Höhe von 268 107 810 S an den Asiatischen Entwicklungsfonds abzugeben.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.