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Internationale Entwicklungsorganisation · Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

§ 1 Internationale Entwicklungsorganisation

In forceOfficial text

(1) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich einen sechsten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 034 200 000 Schilling zur Internationalen Entwicklungsorganisation zu leisten.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.