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Afrikanischer Entwicklungsfonds · Afrikanischer Entwicklungsfonds

§ 34 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Verbindungsstelle

In forceOfficial text

Jeder Teilnehmerstaat benennt eine geeignete Behörde, mit welcher der Fonds sich im Zusammenhang mit einer sich im Rahmen dieses Übereinkommens ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann. In Ermangelung einer abweichenden Benennung ist Verbindungsstelle für den Fonds die von einem Mitglied benannte Verbindungsstelle für die Bank.