§ 2 Aufstellung von Durchschnittssätzen für
1. ABSCHNITT Freiberuflich tätige Unternehmer
Bezugszeitraum: ab 1.1.2002 (§ 11 abs. 2 idF: BGBl. II Nr. 416/2001 )
Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 255 000 Euro betragen hat.
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- In Kraft seit 2001-12-01