§ 3 NBG
ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins Allgemeine Bestimmungen
Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.
Amendment history
- In Kraft seit 1999-01-01
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Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.