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NBG · Nationalbankgesetz 1984

§ 30 NBG

A. Generalrat

In forceOfficial text

(1) In den Verhandlungsprotokollen sind die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder des Generalrates und die gefaßten Beschlüsse anzuführen. Jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.

(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden und vom Gouverneur gefertigt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1999-01-01