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NBG · Nationalbankgesetz 1984

§ 75 NBG

ARTIKEL XIII ARTIKEL römisch dreizehn Besondere Rechte der Bank

In forceOfficial text

(1) Klagen gegen die Bank können nur beim Handelsgericht in Wien erhoben werden. In Streitsachen, welche die Erfüllung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Nationalbank aus dem AEUV oder dem ESZB/EZB-Statut betreffen, ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(2) Zur Durchführung der Kraftloserklärung der von der Bank ausgegebenen Wertpapiere und sonstigen Urkunden ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien zuständig.

Amendment history
  • In Kraft seit 2011-08-01