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NBG · Nationalbankgesetz 1984

§ 84 NBGAndere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung

ARTIKEL XVI ARTIKEL römisch sechzehn Übergangs- und Schlußbestimmungen

In forceOfficial text

Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der

Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j

Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen

Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung

erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998 ).

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1998-05-03