§ 0 Doppelbesteuerung und Verhinderung der S
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ITALIEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN
StF: BGBl. Nr. 125/1985 (NR: GP XV RV 806 AB 930 S. 95. BR: AB 2431 S. 417. )
BGBl. Nr. 129/1990 (NR: GP XVII RV 453 AB 520 S. 57. BR: AB 3467 S. 500. )
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzprotokoll wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Italien, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, sind übereingekommen wie folgt:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. Feber 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2 am 6. April 1985 in Kraft.