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Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bul · Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

§ 7 Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bul

Artikel 7

In forceOfficial text

Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei teilt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei die Bestrafung von Personen wegen einer erheblichen Zuwiderhandlung mit, sofern diese Personen ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei haben. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über eigene Staatsangehörige besteht nicht.