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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)

§ 8 Doppelbesteuerung und Verhinderung der SSeeschiffahrt und Luftfahrt

Artikel 8

In forceOfficial text

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

2. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr dürfen in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden; die Steuer in diesem anderen Staat wird jedoch um 50 vom Hundert ermäßigt.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen dieser Unternehmen der Seeschiffahrt oder Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft.