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Internationales Übereinkommen zur Harmon · Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

§ 25 Internationales Übereinkommen zur Harmon

Notifikationen

In forceOfficial text

Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 23 und 24 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Staaten:

a) Die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 16;

b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 17;

c) die Kündigungen nach Artikel 18;

d) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 19;

e) die Vorbehalte nach Artikel 21.